Satzung

Skiclub Miesbach e.V.

Tag der Errichtung der Satzung
(Annahme in der Mitgliederversammlung):

15. Mai 2018

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Skiclub Miesbach e.V., mit Sitz in Miesbach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein trägt als Kurzform den Namen SC Miesbach. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§2 Aufgabe

Der Verein bezweckt die Förderung des Skisports, insbesondere Alpin, Snowboard, Nordisch und Freeski. Das Ziel ist die Ausbildung zu sportlichen Wettkämpfen, die sportliche und persönliche Weiterentwicklung der Jugend sowie die sportkameradschaftliche Zusammengehörigkeit, insbesondere durch die Erhaltung und Bewirtschaftung der gepachteten Hütte am Grünsee. Es ist Pflicht eines jeden Mitglieds, seine Dienste den sportlichen Veranstaltungen und anderen Aktivitäten des Vereins in uneigennütziger Weise zur Verfügung zu stellen.

§3 Vereinsorgane

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem
– Vorstand
– Vorstand
– Kassierer
Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

Der Ausschuss des Vereins besteht aus:
– Vorstandschaft- Schriftführer
– Sportwarte
– Hüttenwarte
– Pressewart
– Event-Managerin
– Zeugwart
– Beisitzer


Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und somit stimmberechtigt sind. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand der Vorstandschaft, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten, Mitglieder, für die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Der Ausschuss wird von der Vorstandschaft einstimmig ernannt. Die spezifischen Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses sowie deren Vertretungen sind in der Gremienordnung geregelt und werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft, beschlossen. Ungeachtet der Gremienordnung sind 1. und 2. Vorstand verpflichtet, im Bedarfsfall Zuständigkeiten und Aufgaben des jeweiligen anderen Vorstands zu übernehmen und auszuüben.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
– Aktive Mitglieder
– Schüler
-Jugend Mitglieder
– Fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder

Der Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich über eine Beitrittserklärung. Bei Jugendlichen ist das Einverständnis der Eltern Voraussetzung. Die Vorstandschaft kann ein Beitrittsgesuch auf Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ablehnen. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein muss durch schriftliche Kündigung bis spätestens 1.11. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt dann zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres. Der Ausschuss eines Mitgliedes erfolgt, nach Anhörung des Betroffenen, durch 2/3 Beschluss des kompletten Ausschusses.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bestimmt.

§6 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV).

§7 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei einer sonstigen, für den Verein erforderlichen Tätigkeit entstehen, also nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen. Dies gilt nicht, soweit ein Vereinsorgan den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ungeachtet des Haftungsausschlusses besteht für die Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.

§9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Vorstandschaft beruft alljährlich im Frühjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich erfolgen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorhergesehen sein:
– Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
– Entlastung der Vorstandschaft und seiner Mitarbeiter
– Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer in jedem 2. Jahr
– Verschiedenes, Wünsche, Anträge

Der 1. Vorstand leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten, Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand nach bestem Gewissen, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstand.

§10 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung gelten auch hier die Vorschriften einer ordentlichen Hauptversammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies der komplette Ausschuss mit 2/3 Mehrheit oder 1/4 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangen. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand nach bestem Gewissen, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstand.

§12 Anträge der Mitglieder

Jedes Mitglied kann Anträge für die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung an die Vorstandschaft stellen. Anträge können nur in schriftlicher Form an die Vorstandschaft eingereicht werden. Die Vorstandschaft kann verlangen, dass die eingebrachten Anträge von 1/20 der Mitglieder unterzeichnet sein müssen. Es ist eine Frist von 8 Tagen vor der Hauptversammlung einzuhalten.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digitalgespeichert:
– Name, Vorname
– Adresse
– Geburtsdatum
– Geschlecht
– E-Mailadresse
– Telefonnummer
– Bankverbindung
– Spartenzugehörigkeit

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
– Name
– Vorname
– Geburtsdatum
– Geschlecht
– Spartenzugehörigkeit
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnisgewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print und Telemedien sowie elektronische Medien. Zum Zwecke der Teilnahme an oder der Organisation von Rennen und Wettkämpfen findet eine Datenübermittlung an die jeweiligenSportfachverbände (wie z.B. BSV, DSV, FIS, WSF, DOSB, Snowboard Verband Deutschland e.V.) und an Informationsportale wie etwa Raceengine statt.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein –abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§14 Satzungsänderungen

Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Förderung des Skisports. Der Nutznießer wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestimmt.